Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen
der REISS Büromöbel GmbH, Südring 6, D-04924 Bad Liebenwerda
für Verkaufsgeschäfte im unternehmerischen Bereich im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Form

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen und Leistungen durch uns; auch für Beratungen und sonstigen Nebenleistungen. Sie gelten auch für die Übernahme selbständiger Nebenverpflichtungen. Diese AGB gelten insbesondere für sämtliche – auch zukünftige – Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers bzw. Bestellers (nachstehend einheitlich Kunde genannt) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
4. Unsere Erklärungen bedürfen – sofern nicht Schriftform vorgesehen ist – der Textform (§§ 126b, 127 BGB) oder der elektronischen Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB. Stets ausreichend zur Wahrung der Textform ist die Übermittlung unserer Erklärung per Telefax, EDI (electronic data interchange) oder E-Mail.
5. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot / Leistungsumfang

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit vereinbart wurden. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen.
2. Ziffer 1 gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
3. Ist der Auftrag des Kunden als Vertragsantrag gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde an seine Bestellung als Vertragsantrag 5 Werktage (Werktage an unserem Sitz) nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.
4. Angebote bzw. Aufträge des Kunden nach Ziffer 3 gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch uns als angenommen. Das Schweigen auf ein solches Angebot bzw. eine solche Bestellung stellt keine Annahme dar. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder per Telefax oder in Textform (§§ 126b, 127 BGB) oder in elektronischer Form im Sinne der §§ 126a, 127 BGB oder per EDI (electronic data interchange) oder e-Mail durch Auftragsbestätigung annehmen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der angebotsgegenständlichen Bindungsfrist des Kunden kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Leistung ersetzt werden, wobei beim Versendungskauf die Absendung der Lieferung maßgeblich ist.
5. Die Auftragsausführung durch uns richtet sich nach dem in unserer Annahmeerklärung angegebenen Leistungsumfang.
6. Garantien und Zusicherungen sind durch uns nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.

§ 3 Gewerbliche Schutzrechte / UWG-Nachahmungsschutz

1. Überlassen wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns daran Eigentums- und Immaterialgüterrechte vor.
2. Immaterialgüterrechte sind namentlich Patent- und Gebrauchsmusterrechte, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und Markenrechte.
3. Arbeiten wir nach Vorlagen des Kunden, insbesondere nach Zeichnungen, Fotos oder sonstigen Angaben, ist der Kunde verpflichtet, zu jeder Vorlage bei deren Übermittlung an uns Angaben darüber zu machen, ob es sich hierbei um eigene Schöpfungen handelt oder ob eigene oder fremde Immaterialgüterrechte daran bestehen oder ob es sich um das Nachahmen fremder Leistungen handelt. Bestehen fremde Immaterialgüterrechte, ist der Kunde zum Nachweis seiner Nutzungsberechtigung verpflichtet. Handelt es sich um das Nachahmen fremder Leistungen und verfügt das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart, ist der Kunde ebenfalls zum Nachweis seiner Nutzungsberechtigung verpflichtet. Handelt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen zuwider, hat er uns von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, namentlich der Rechteinhaber, der betroffenen Mitbewerber und der allein Vertriebsberechtigten freizustellen. Weist der Kunde uns in den Fällen der Sätze 1 bis 3 seine Nutzungsberechtigung nicht nach, sind wir berechtigt, die Bearbeitung der betroffenen Vorlagen zu verweigern. Liegt die Verletzung fremder Immaterialgüterrechte oder ein Verstoß gegen den UWG-Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG vor, sind wir berechtigt, die Bearbeitung der betroffenen Vorlagen zu verweigern.

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk”. Beim Versendungskauf werden – vorbehaltlich abweichender Individualregelungen – Versandkosten und Kosten für eine vom Kunden gewünschte Transportversicherung dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach unserem besten Ermessen. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
2. Unsere Preisangaben verstehen sich in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist der Preis unmittelbar nach Rechnungserhalt spesenfrei, bar und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6. Zahlungsfristen gelten dann als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
7. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserer Wahl auf andere noch offene Forderungen zu verrechnen.
8. Liegen die Voraussetzungen des § 353 HGB vor, sind wir – unbeschadet des höheren Zinsanspruchs nach den §§ 288 oder 291 BGB – berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von acht vom Hundert für das Jahr zu fordern.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Kaufrechtliche Gegenrechte bei Mängeln der Lieferung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind befugt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung – auch durch Bankbürgschaft – abzuwenden. § 215 BGB bleibt durch vorstehende Regelungen unberührt.
10. Abweichend von § 195 BGB verjähren unsere Zahlungsansprüche in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 5 Lieferung / Lieferzeit / Abnahmepflicht

1. Die richtige, vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Wir übernehmen mithin nach Maßgabe des Satz 1 kein Beschaffungsrisiko, werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit von Ware aber unverzüglich informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige Gegenleistung unverzüglich erstatten.
1 a). Die Regelungen nach Ziffer 1 gelten entsprechend für unsere Belieferung mit Strom und Gas an unsere Produktionsstandorte.
2. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen Lieferterminen und -fristen (Formulierungen wie z.B. ca., etwa, voraussichtlich) bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Genannte Lieferzeiten beginnen nicht vor unserer Vertragsannahmeerklärung.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Im Regelfall ist eine Nachfrist von mindestens 14 Werktagen als angemessen vereinbart. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist haften wir nur nach Maßgabe der Ziffern 6 und 7.
6. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist – ausgeschlossen. Sofern die Verzögerung der Leistung auf grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal kann der Kunde jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes verlangen. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 6 gilt nicht:
(a) soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist;
(b) sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;
(c) soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(d) In den Fällen a) bis c) ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Wir behalten uns vor, die durch uns geschuldete Lieferung oder Leistung durch Dritte zu erfüllen.
9. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt unserer Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Die Bereitstellungsanzeige werden wir (bzw. die von uns beauftragte Spedition) dem Kunden in Schriftform oder Textform übermitteln. Bereitstellungsanzeige im vorbezeichneten Sinne ist insbesondere eine Lieferterminavisierung. Verbindlich vereinbarte Liefertermine werden durch vorstehende Sätze nicht berührt.
10. Wir haben einen Erfüllungsanspruch gegen den Kunden auf Abnahme der Ware. Der Kunde übernimmt die Pflicht zur Abnahme nach § 433 Abs. 2 BGB bzw. nach §§ 650 S. 1, 433 Abs. 2 BGB als vertragliche Hauptpflicht. Gerät der Kunde in Abnahmeverzug bleiben unsere gleichzeitigen Ansprüche wegen Annahmeverzuges unberührt.
11. Verzögert sich die vereinbarte Abnahme des Liefergegenstandes oder bei vereinbarter Versendungsschuld dessen Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist in Schriftform oder Textform, wobei für dem Fristbeginn der Zugang der Erklärung beim Kunden maßgeblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
12. Zu Verbesserungen und geringfügigen Änderungen der Ware sind wir berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
13. Wir sind weiterhin berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung zu liefern. Solche Ware gilt als vertragsgerecht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht wenn wir Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe und Ausrüstung ausdrücklich zugesichert haben.
14. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben durch diesen Paragraphen unberührt.

§ 6 Gefahrenübergang / Verpackungen / Montage

1. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Kaufsache übernommen, ist Erfüllungsort am Ort der Aufstellung oder Montage. Die Gefahr geht bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage zum Zeitpunkt der Übernahme am vereinbarten Montage- oder Aufstellort auf den Kunden über.
2. Ist Aufstellung oder Montage nicht geschuldet, so ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch – soweit nicht im Einzelfall eine Bringschuld vereinbart ist – die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, sie werden vielmehr Eigentum des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Paletten (Euro- und Gitterboxpaletten), diese werden, soweit nicht bei Anlieferung Palettentausch stattfindet, dem Kunden von uns als Darlehen überlassen.
5. Haben wir die Aufstellung oder Montage der Kaufsache übernommen, setzt der Beginn der von uns angegebenen Leistungs- und Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Leistungs- und Lieferverpflichtung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde hat auf seine Kosten alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen. Gleiches gilt für Energie, Beleuchtung und einen gegebenenfalls erforderlichen Außenaufzug.
b) Der Kunde hat auf seine Kosten Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind, zu stellen.
c) Der Kunde hat frühzeitig, spätestens zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben – insbesondere zur Beschaffenheit der Wände – zur Verfügung zu stellen.
d) Der Kunde hat frühzeitig auf eigene Kosten erforderliche Parkgenehmigungen zu beschaffen und erforderliche Beschilderungen vorzunehmen.
e) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
f) Der Kunde hat uns täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
g) Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 7 Mängelhaftung

1. Die Mängelansprüche des Kunden bei Kauf oder Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen setzen voraus, dass er den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
3. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
4. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5. Ist die gelieferte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung (z.B. den Kaufpreis) bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
6. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist stets, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt; für einen unerheblichen Mangel haften wir nicht. Die Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Mangel auf Arglist oder Vorsatz beruht.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. Kosten im Sinne von Satz 1 tragen wir nicht, wenn diese sich dadurch ergeben oder erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir tragen im Falle der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachstehenden Regelungen – nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
10. Wir haften
a) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz (insbesondere arglistigem Verschweigen eines Mangels) oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns grob fahrlässige (also keine vorsätzliche) Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
c) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gefährdungshaftungstatbeständen.
e) uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Abgabe von Garantien und Zusicherungen. Unsere uneingeschränkte Haftung bei Abgabe von Garantien und Zusicherungen setzt voraus, dass ein gerade von der Garantie oder der Zusicherung umfasster Mangel unsere Haftung auslöst.
11. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
12. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln, insbesondere Sach- oder Rechtsmängeln beträgt (abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Im Falle der kundenseitigen Annahme- oder Abnahmeverweigerung wird die Verjährungsfrist ab Zugang unserer Bereitstellungsanzeige zur Warenübergabe an den Kunden gerechnet. Die Verjährungsregelung nach den vorstehenden Sätzen gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz längere Fristen in Sonderregelungen zur Verjährung vorschreibt (insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 478, 445b, 634a Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB), sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Abgabe von Garantien und Zusicherungen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
13. Die Abtretung der Ansprüche oder Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware bedarf – außer im Anwendungsbereich von § 354a HGB – zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.
14. Die in § 478 BGB geregelten Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bleiben von den Regelungen in Ziffer 2 bis 13 unberührt. Ist § 478 BGB nicht einschlägig, so haben wir dem Kunden in den Fällen, in denen wir nach Ziffer 10 haften, bei Rückgriff nach §§ 445a BGB gemäß den gesetzlichen Regelungen Aufwendungsersatz zu leisten. Liegt kein Fall nach § 478 BGB oder keiner der Fälle vor, in denen wir nach Ziffer 10 haften, sind Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 445a BGB ausgeschlossen.

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. § 7 Ziffer 10 und 11 gilt entsprechend für Ansprüche im Sinne der Sätze 1 und 2.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber nach Ziffer 1 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
3. Soweit dem Kunden nach diesem Paragraphen Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelhaftung geltenden Verjährungsfrist gemäß § 7 Ziffer 12. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Entsprechend den Regelungen über Schadensersatz in § 7 und in den vorstehenden Absätzen sind bei leichter Fahrlässigkeit Aufwendungsersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. § 7 Ziffer 14 wird durch diese Regelung nicht berührt.
5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Die Abtretung von Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen des Kunden im Sinne von Ziffer 1 bedarf – außer im Anwendungsbereich von § 354a HGB – zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. unseres fälligen Entgelts für die Warenlieferung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis bzw. unseren Entgeltanspruch für die Warenlieferung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Buchstaben (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchstaben (a) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 2 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
6. Wir sind nach Rücktritt zur Verwertung der Waren befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

1. Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Abschluss dieses Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Wir sind berechtigt, auch an einem anderen nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gericht gegen den Kunden zu klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden (insbesondere aus und im Zusammenhang mit einzelnen Lieferungen) gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die Geltung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG oder UNCITRAL-Übereinkommen) ist ausgeschlossen.
3. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden (insbesondere aus und im Zusammenhang mit einzelnen Lieferungen) ist Deutsch die Vertragssprache. Sofern von diesen AGB oder sonstigem Schriftverkehr etwaige Doppel etc. in anderen Sprachen angefertigt wurden, handelt es sich allein um Übersetzungen, die nicht Vertragsqualität haben. Sämtlicher Schriftverkehr hat in deutscher Sprache zu erfolgen. Mitteilungen in anderen Sprachen sind unbeachtlich.

§ 11 Teilunwirksamkeit

Diese Vertragsbedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

REISS Büromöbel GmbH Südring 6
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E-Mail: info@reiss-bueromoebel.de

Bad Liebenwerda
01/2020